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02/2024
ENERGIE
Aktueller Stand Fördersituation
Nach dem Stopp aller Förderprogramm im Dezember aufgrund der vom Bundesministerium verhängten Haushaltssperre, sind Antragsstellungen im Bereich der Energieförderprogramme inzwischen zum Teil wieder möglich.
Für die nachstehenden Programme ist die Antragstellung und die Bewilligung unter den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung (bzw. unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel) ab sofort wieder möglich:
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
Die Ausstellung individueller Sanierungsfahrpläne wird im selben Umfang wie bisher fortgeführt:
- 80 % des förderfähigen Beratungshonorars - bei Ein- oder Zweifamilienhäusern max. 1.300,00 € - ab drei Wohneinheiten max. 1.700,00 € - Präsentation WEG einmalig 500,00 €
Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW)
Bei dem Förderprogramm BAW handelt es sich nicht um ein Förderprogramm für Wärmepumpen. Die BAW richtet sich ausschließlich an Unternehmen, die ihre Mitarbeiter zum Thema Heizungswärmepumpen weiterqualifizieren wollen.
Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) Seit Montag, den 22. Januar 2024, geöffnet.
Anträge für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) können mit dem Inkrafttreten der novellierten Richtlinien, voraussichtlich ab dem 15. Februar 2024, wieder gestellt werden.
Weitere Förderprogramme deren Bewilligungspause aufgehoben wurde:
Nationale Klimaschutzinitiative
BeratungEnergieeffizienz
Programme und Maßnahmen der Energiewende in den Bereichen Erneuerbare Energien, Strom und Netze, Digitalisierung undEnergieinfrastruktur
Serielle Sanierung
Zuschüsse für den Betrieb dekarbonisierter Wärmeinfrastrukturen
Wasserstoffeinsatz in der Industrieproduktion
Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie
DEU-FRA-Projekte IPCEI Wasserstoff
Wasserstoffstrategie Außenwirtschaft – Internationale Kooperation
Dekarbonisierung der Industrie
Mikroelektronik für die Digitalisierung
Klimaneutrales Schiff
Industrielle Fertigung für mobile und stationäre Energiespeicher
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, Änderung des Stromsteuergesetzes zum 01.01.2024
Im Folgenden möchten wir Sie über den Beschluss des Bundestags und Bundesrats vom 15.12.2023 informieren, mit dessen Wirkung zum 01.01.2024 das Stromsteuergesetz geändert wurde.
Der Kernpunkt der Änderung betrifft u.a. den Entlastungsbetrag im Rahmen der Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Strom, der in den KJ 2024 und 2025 (01.01.2024 – bis einschließlich 31.12.2025) von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) entnommen wird. Ebenso wird die Aufhebung des § 10 StromStG (sog. Spitzenausgleich) und somit die damit einhergehende Entlastung beschlossen.
Die Verschlankung des Verfahrens ist generell wie folgt zu sehen:
Bisher wurde nach § 9b StromStG einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine Entlastung von 5,13 EUR/MWh (0,513 c/kWh) gewährt. Zukünftig werden es 20,00 EUR/MWh (2,00 c/kWh) sein. Das heißt, die begünstigten Unternehmen, die den Strom zunächst zum vollen Steuersatz (20,50 EUR/MWh) bezogen oder versteuert haben, werden nahezu vollständig entlastet, denn es verbleibt nur noch eine Stromsteuerbelastung von 0,50 EUR/MWh (0,05 c/kWh), was dem europäischen Mindeststeuersatz aus der Energiesteuerrichtlinie für Strom entspricht.
Gleichzeitig entfällt die Regelung zum sogenannten Spitzenausgleich gemäß § 10 StromStG. Da bislang über die „erste Stufe“ nur etwa ein Viertel der Stromsteuer entlastet wurde, erreichten die Unternehmen über den Spitzenausgleich eine erhebliche weitere Reduzierung (bis zu 90 Prozent) der verbliebenen Stromsteuerbelastung.
Ansonsten bleibt (vorerst) alles beim Alten. Dies gilt beispielsweise auch für die Definition der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie für den Sockelbetrag in Höhe von 250 € je Antrag. Durch den Wegfall der Regelung nach § 10 StromStG (sog. Spitzenausgleich) sind zusätzliche Nachweise, wie etwa der Betrieb eines Energiemanagementsystems gemäß ISO 50001 und die Reduzierung der Energieintensität obsolet. Diese Vorgaben entfallen zukünftig, wodurch für viele UdPG die Antragstellung vereinfacht wird.
Hinweis: Weiterhin betreffen diese Änderungen nur die Stromsteuer, nicht aber die – weitgehend parallel ausgestaltete – Energiesteuer. Dort wird der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG ersatzlos wegfallen. Lediglich die bisherige „erste Stufe“, also die Teilentlastung nach § 54 EnergieStG wird (voraussichtlich) unverändert fortbestehen.
Deutliche Erhöhung der Netznutzungsentgelte Strom zum 01.01.2024
Im Dezember letzten Jahres hat die Bundesregierung den Wegfall des geplanten Zuschusses i.H.v. 5,5 Mrd. € für die Übertragungsnetzentgelte gestrichen.
Die Auswirkungen auf die Netzentgelte sehen wir nun an den inzwischen veröffentlichten Preisblättern der Verteilnetzbetreiber. Die ab 01.01.2024 gültigen Netzentgelte fallen so deutlich höher aus als die Ende 2023 verfügbaren vorläufigen Netzentgelte. Bundesweit werden die Kosten für die Netznutzung von Strom im Jahr 2024 um durchschnittlich 24 Prozent steigen. Bei einigen Netzbetreibern beträgt die Steigerung jedoch mehr als 50 % gegenüber den Netznutzungsentgelten aus 2023.
Da durch den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien ein Ungleichgewicht der Netzentgelte zwischen Norden (teurer) und Süden (günstiger) besteht, ist eine gerechte Verteilung der Netzkosten in Abstimmung. Dadurch könnten die aktuell günstigeren Netzentgeltkosten im Süden noch zusätzlich teurer werden (um die Kosten fair auf alle Netznutzer zu verteilen). Eine Festlegung zur sachgerechten Verteilung der Mehrkosten ist für das Q3 2024 geplant. Mögliche Auswirkungen daraus sollten frühestens voraussichtlich ab 01.01.2025 greifen.
Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir wieder informieren.